In der Welt des Arbeitsrechts tauchen zahlreiche Fragen auf, insbesondere wenn es um eine Kündigung geht. Denkbar sind verschiedene Arten von Kündigungen:
Mit Erhalt der Kündigung haben Sie exakt drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen, indem eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Ist die Frist verstrichen, wird die Kündigung automatisch wirksam. Daher ist es ratsam, die Kündigung zeitnah von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können. Erfahrungsgemäß lohnen sich Kündigungsschutzklagen sehr oft.
Wichtiger Hinweis: Eine Klage kann sich auch lohnen, wenn Sie nicht beabsichtigen, bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber zu bleiben. Etwa 60 % der gekündigten Mitarbeiter klagen, obwohl sie von vornherein beim Arbeitgeber nicht verbleiben wollen. Denn eine Kündigung kann mitunter auch eine einmalige Chance bieten, um eine Abfindung zu verhandeln. Sprechen Sie uns auch in diesem Fall an!
Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sollten Sie sich nach Erhalt der Kündigung zügig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies ist notwendig, um Leistungen, wie Arbeitslosengeld, zu erhalten und keine Sperrzeit zu riskieren. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen oder wenn zwischen der Kündigung und der Beendigung weniger als drei Monate liegen, in drei Tagen.
Darüber hinaus können Themen wie Urlaubsanspruch, Urlaubsabgeltung, Abfindung, Zeugnisse, Gehalt oder Lohn und Abmahnungen im Rahmen der Kündigung relevant werden. Ihre Anwältin für Arbeitsrecht in Wiesbaden kann Sie umfassend darüber beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.
Wenn Sie in Wiesbaden oder Umgebung Beratung benötigen, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Brinkmann gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail unter info@rechtsanwaltskanzlei-brinkmann.de oder telefonisch unter +4961116880000.