Rechtsanwaltskanzlei Brinkmann
Rechtliche Expertise, persönliche Betreuung - Ihr verlässlicher Partner in Rechtsfragen.

Was kostet eine kurze telefonische Ersteinschätzung?

Eine kurze telefonische Ersteinschätzung ist für Sie immer kostenlos. Ich freue mich auf Ihren Anruf. 


Was kostet eine erste anwaltliche Beratung?

Die Kosten für eine Erstberatung im Strafrecht betragen für Sie nur 99 € netto. Denn der Preis sollte kein Hinderungsgrund dafür sein, einen Anwalt aufzusuchen.


Falls Sie mich im Anschluss an das Erstgespräch mit der Betreuung Ihres Falls beauftragen, werden wir die Erstberatungsgebühr selbstverständlich mit den anfallenden Kosten vollständig verrechnen.


Was kostet eine anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht?


Das Anwaltshonorar bestimmt sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe variiert von Fall zu Fall, je nachdem, wie hoch der Gegenstandswert (bzw. vor Gericht: Streitwert) ist. Geht es um einen konkreten Geldbetrag, z. B. eine ausstehende Lohnzahlung, ist dieser Betrag der Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei einer Kündigung im Arbeitsrecht beispielsweise beträgt der Gegenstands- bzw. Streitwert das Dreifache des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers. 


Sollte eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht kostendeckend sein, weil beispielsweise der Gegenstands- bzw. Streitwert sehr gering, aber der Arbeitsaufwand hoch ist, so treffen wir eine für beide Seiten faire Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis oder in Form eines Pauschalhonorars. 


In jedem Fall gilt: Ich kalkuliere Ihnen sämtliche Kosten und teile Ihnen eine Obergrenze der Kosten für das Verfahren im Rahmen der Erstberatung mit. Jede kostenauslösende Maßnahme stimme ich mit Ihnen vorab ab. Sie brauchen sich daher nicht vor versteckten und hohen Kosten fürchten.  


Was kostet eine anwaltliche Vertretung im Strafrecht?

Auch im Strafrecht bemisst sich die Vergütung des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sollte eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz allerdings nicht kostendeckend sein, weil beispielsweise die Akte umfangreich oder die Rechtslage schwierig und damit der Arbeitsaufwand überdurchschnittlich hoch ist, so treffen wir eine für beide Seiten ein faire Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis oder in Form eines Pauschalhonorars. Eine Vertretung in einem kleinen Strafverfahren wird für die erste Instanz ca. 750 - 1500 € kosten. In umfangreichen Strafverfahren kann die Vertretung deutlich teurer sein. Auch hier gilt: Egal welche Abrechnungsmethode Anwendung findet - ich garantiere stets eine volle Kostentransparenz. Ich stelle Ihnen vorab die nach dem Gesetz vorgesehen Gebühren in Ihrem konkreten Fall zusammen. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie mich beauftragen. Kostenauslösende Maßnahmen stimme ich selbstverständlich vorab mit Ihnen ab. 

Übernehmen Sie auch Pflichtverteidigungen und wer übernimmt die Kosten?
 
Gesetzlich ist vorgesehen, dass in Strafverfahren, in denen eine hohe Strafe für den Beschuldigten im Raum steht, dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten werden muss. Die Gebühren für den Pflichtverteidiger muss zunächst nicht der Beschuldigte zahlen.
Dadurch können Beschuldigte auch unabhängig von ihrer finanziellen Situation einen Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragen. Ein Beschuldigter kann sich damit auf Kosten des Staates (Landes) einen Pflichtverteidiger auswählen und diesen mit seiner Verteidigung beauftragen. Gerne können Sie mich nach Aufforderung des Gerichts mit dieser Aufgabe betrauen. 

Beachten Sie:  Wenn Sie keinen Pflichtverteidiger benennen, wird das Gericht Ihnen einen belieben Rechtsanwalt beiordnen, ohne dass Sie ein Mitspracherecht haben. Es gibt leider Rechtsanwälte, die Pflichtverteidigungen als willkommenes Zubrot annehmen und sich dann nicht oder wenig um die Sache kümmern und sich tendenziell eher passiv in die Hauptverhandlung setzen.

Wie verhält es sich, wenn ich rechtsschutzversichert bin?

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die das jeweilige Rechtsgebiet mit umfasst, übernimmt diese Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe. Im Rahmen des Erstgesprächs bitte ich Sie, mir Ihre Versicherungsnummer mitzuteilen, damit ich für Sie unkompliziert eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stellen kann. Denn nur so gehen Sie auf Nummer sicher, dass die Versicherung dann auch tatsächlich zahlt. Das gesamte Verfahren ist damit für Sie vollkommen ohne Kostenrisiko verbunden. Für den Fall, dass eine Selbstbeteiligung mit der Rechtsschutzversicherung vereinbart ist (zumeist ca. 100,- bis 250,- €), werden Sie lediglich mit diesem relativ geringen Teil der Kosten belastet.

Kann ich Sie auch beauftragen, wenn ich kein Geld habe? Kommt für mich Prozesskostenhilfe in Betracht?

Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, besteht in einer Vielzahl von Fällen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die gesamten Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) der ersten Instanz werden in diesem Fall zunächst vom Staat übernommen.

Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass das Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen (und zwar unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, Miete, Kredite und sonstigen Verpflichtungen) eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist höher als man denkt. 

Gerne prüfe ich im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen. 
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