Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, es sei denn, sie ist im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Dennoch spielen Abfindungen im Arbeitsrecht, insbesondere bei Aufhebungsverträgen und Kündigungsschutzklagen, eine bedeutende Rolle und sind daher häufig anzutreffen.
In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und einen Streit zu vermeiden. Der Arbeitgeber zahlt dabei eine Geldsumme an den ausscheidenden Arbeitnehmer – gewissermaßen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe der Abfindung kann variieren, gängige Berechnungsmodelle orientieren sich oft an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem letzten Gehalt.
Eine weit verbreitete Formel ist:
Abfindung = Jahre der Betriebszugehörigkeit × Brutto-Monatsgehalt × 0,5
Diese Formel stellt jedoch nur einen Richtwert dar. Im Einzelfall kann die Abfindung auch deutlich darüber liegen. Es ist wichtig, alle spezifischen Umstände Ihres Falles zu berücksichtigen.
Falls Ihnen eine Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung droht oder Sie einen Aufhebungsvertrag in Erwägung ziehen, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt in Wiesbaden beraten zu lassen. Kontaktieren Sie mich für eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und um optimale Ergebnisse zu erzielen.